Räum- und Streupflicht in Marxzell
Um gemeinsam durch die kalte Jahreszeit zu kommen, möchten wir Sie auch in diesem Jahr auf die wichtigsten Regelungen zur Räum- und Streupflicht in Marxzell, hinweisen.
Ihr Beitrag zum reibungslosen Winterdienst
Sie können die Arbeit des Winterdienstes unterstützen, wenn Sie durch entsprechendes Parken (möglichst nah am Fahrbahnrand), für eine ausreichende Straßenbreite (mind. eine Breite von zwei Pkws) sorgen.
Stellen Sie Ihre Fahrzeuge bitte auf die eigenen Stellplätze, halten Sie die Wendehammer frei. Die Schneepflüge sind 3 m breit. Geben Sie den Räum- und Streufahrzeugen Vorfahrt, halten Sie bei Verkehrsbehinderungen die Fahrbahnmitte und Kreuzungsbereiche frei.
Bitte denken Sie auch an die Feuerwehr, den Rettungsdienst und an die Müllabfuhr. Halten Sie die Rettungswege, aber auch die Wege zu den Abfallbehältern schneefrei! Tragen Sie durch Ihre aktive Mithilfe dazu bei, dass der Winterdienst zügig und reibungslos durchgeführt werden kann.
Zeiten für das Schneeräumen
Sie müssen Ihrer Streupflicht montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags, sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr nachgekommen sein. Die Streupflicht endet um 20:00 Uhr.
Für das Räumen und Streuen sind die Straßenanlieger (Eigentümer, Besitzer, Mieter und Pächter) des an der Straße angrenzenden Grundstücks verantwortlich. Die Gehwegflächen sollten so geräumt und gestreut werden, dass eine durchgehende Benutzbarkeit durch Fußgänger (ca. 1 m Breite) gewährleistet ist. Bei Bedarf ist die Fläche auch wiederholt zu räumen und zu streuen.
Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen, nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.
Bei einseitigen Gehwegen sind die Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Räumen und Streuen ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf nicht dem Nachbarn zugeführt werden, sondern ist am Rande der Fahrbahn/des Gehweges außerhalb der 1 Meter-Breite so anzuhäufen, dass das Schmelzwasser bei Tauwetter über die Straßenabläufe bzw. Straßenrinnen frei abfließen kann.
Achtung!
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 500,00 € und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 250,00 € geahndet werden.