Der Landkreis informiert
Allgemeinverfügung zur Umsetzung regionaler Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie über die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (in der ab 11.02.2021 gültigen Fassung) weitergehende Maßnahmen
Das Gesundheitsamt des Landkreises Karlsruhe erlässt gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Baden-Württemberg (lfSGZustV BW) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für das Gebiet des Landkreises Karlsruhe folgende Allgemeinverfügung:
1. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: a. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, b. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 CoronaVO, c. Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO, d. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO, e. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, f. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft, g. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leis - tungen, h. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbeson- dere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, i. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, j. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprä- vention und zur Vermeidung von Wildschäden, k. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 CoronaVO genannten Wahlen und Ab- stimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und l. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekanntgegeben und ist damit ab dem 12.02.2021, 00:00 Uhr, wirksam.
3. Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis 07.03.2021. Sie wird unabhängig davon aufgehoben, sobald die 7-Tages-Inzidenz von 50, bezogen auf den Landkreis Karlsruhe an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
Landratsamt Karlsruhe – Beiertheimer Allee 2 – 76137 Karlsruhe – www.landkreis-karlsruhe.de Tel.: 07 21 936-50 – Fax 07 21 936-53199 – E-Mail: posteingang@landratsamt-karlsruhe.de
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe erhoben werden.
Hinweise
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz Baden- Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort beim Landratsamt Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe an der Infotheke eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Internetseite des Landkreises Karlsruhe (www.landkreis-karlsruhe.de) abrufbar. Eine Missachtung der Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden.