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Freitag, 4. Juli 2025

Öffentliche Bekanntmachung

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplans "Erweiterung Carl-Benz-Schule" und der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan in Marxzell

Der Gemeinderat der Gemeinde Marxzell hat in seiner Sitzung am 30.06.2025 den Bebauungsplan "Erweiterung Carl-Benz-Schule" in Marxzell-Pfaffenrot nach § 10 BauGB i.V.m. § 13a BauGB und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 74 Abs. 1 und 7 LBO i.V.m. § 4 GemO als Satzung beschlossen.

 

Räumlicher Geltungsbereich





Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von ca. 1,6 ha umfasst das Flurstück Nr. 311, auf dem die Schule mit Kindergarten und Sporthalle bereits besteht, sowie die Flurstücke Nr. 311/2 und Nr. 17. Der Geltungsbereich liegt am südöstlichen Ortseingang an der Pforzheimer Straße. Die genaue, maßgebliche zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dargestellten Lageplan.

Der Bebauungsplan "Erweiterung Carl-Benz-Schule" in Marxzell und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).


Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich ihrer jeweiligen Begründung sowie Fachbeitrag Artenschutz können unter https://www.marxzell.de/rathaus/bestandsplaene/ bzw. über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) sowie im Rathaus Pfaffenrot, Karlsruher Str. 2, 76359 Marxzell, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
 

Hinweise



I. Verletzung von Vorschriften
Nach § 215 Abs. 1 BauGB (bei den örtlichen Bauvorschriften i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO) werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde gelten gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Absatz 2a beachtlich sind.


Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften.
 
II. Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
Marxzell, 01.07.2025
gez. Sabrina Eisele, Bürgermeisterin